Weiterbildung für Kraftfahrer (m/w/d) gem. BKrFQG - Personenverkehr
Als Berufskraftfahrer (m/w/d) im Personenverkehr sind Sie gem. § 5 BKrFQG (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz) verpflichtet, Ihre durch die Grundqualifikation erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten.
Die absolvierte Weiterbildung wird durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union auf dem Kartenführerschein nachgewiesen. Dieser Eintrag erfolgt durch die für die Erteilung von Fahrerlaubnissen zuständige Behörde, sofern der Fahrer (m/w/d) durch Bescheinigung nachweist, dass er die erforderlichen Leistungen erbracht hat.
Die Anlage 1 der BKrFQV (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung) schreibt die Inhalte der Weiterbildung vor. Für Ihre 5 Module können Sie die Inhalte frei wählen. Der Schwerpunkt sollte jedoch in den Kenntnisbereichen 1 und 3 liegen. Dadurch haben Sie die Möglichkeit, die Inhalte der Weiterbildung neben den Schwerpunktthemen individuell auf Ihre Bedarfe abzustimmen. Zu beachten ist, dass aus jedem der drei nachfolgenden Kenntnisbereiche mindestens ein Modul absolviert werden muss:
In fünf Jahren müssen insgesamt 5 "Module“ absolviert werden. Hierbei ist es egal, ob man die Module (je 10 UE) auf einzelne Tage verteilt oder die 5 Module (50 UE) im Block an fünf aufeinanderfolgenden Tagen besucht.
Zugangsvoraussetzungen:
- Fahrer (m/w/d), die bereits eine Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation erworben haben und diese im Rahmen der Weiterbildung nach § 5 BKrFQG auffrischen müssen
- Führerschein Klasse D1/D1E, D/DE
Die SBH West und die SBH Nordost sind anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung gem. BKrFQG / BKrFQV.