§60 SGB IX
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Die Maßnahme Paragraph 60 SGB IX fördert mittels individueller Hilfen die Selbstbestimmung und Flexibilität von Menschen, die aufgrund von geistigen, psychischen, körperlichen oder kommunikativen Beeinträchtigungen in ihrer Leistungsfähigkeit oder bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit eingeschränkt sind.
Sie hilft Werkstattgrenzen zu überwinden und eröffnet den Teilnehmenden neue Möglichkeiten am ersten Arbeitsmarkt.
So funktioniert es:
- Das Eingangsverfahren (3 Monate): Das Eingangsverfahren dient der beruflichen Orientierung. Hier kannst du dich in einem Beruf ausprobieren und schauen, ob er zu dir passt.
- Berufsbildungsbereich (2 Jahre): Berufliche Kenntnisvermittlung und Kompetenzaufbau mittels Praktikum in einem der folgenden Bereiche:
• Farb- und Raumgestaltung
• Lager und Logistik
• Metall
• Garten- und Landschaftsbau
• Hauswirtschaft
• Küche / Restaurant
• Wirtschaft und Verwaltung
• Verkauf / Einzelhandel
Zugangsvoraussetzungen:
Teilnahmeberechtigt sind Menschen, die wegen geistigen, psychischen oder körperlichen Behinderungen bzw. Beeinträchtigungen nicht oder noch nicht (wieder) am ersten Arbeitsmarkt teilhaben können und folgende Voraussetzungen mitbringen:
• Schulpflichterfüllung
• ein positiver Bescheid über eine berufliche Rehabilitation
(Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) durch den zuständigen Kostenträger
• Förderzusage EV/BBB
• Kontaktaufnahme mit der Reha-Beratung zur Abklärung der Fördermöglichkeiten
ist erfolgt
In Kooperation mit der