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Ausbildung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit/SiFa 3.0

Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) sind – zusammen mit den Betriebsärztinnen und -ärzten – die zentralen betrieblichen Akteure, die den/die Arbeitgeber*in bzw. Unternehmer*in sowie die Führungskräfte in Fragen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit im Betrieb beraten und unterstützen.

Um die Aufgaben als Fachkraft für Arbeitssicherheit erfüllen zu können, sind die Entwicklung eines professionellen Rollenverständnisses sowie der Erwerb entsprechender Fachkenntnisse und Kompetenzen erforderlich.

 

Inhalte der Ausbildung

In den einzelnen Lernfeldern stehen folgende Themen im Fokus:

  • Lernfeld 1: Einführung in die Ausbildung und Aufgaben der Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Lernfeld 2: Arbeitssystem und betriebliche Organisation
  • Lernfeld 3: Beurteilung von Arbeitsbedingungen
  • Lernfeld 4: Arbeitssystemgestaltung
  • Lernfeld 5: Integration des Arbeitsschutzes in die betriebliche Organisation
  • Lernfeld 6: Branchenspezifischer Teil (erfolgt beim zuständigen Unfallversicherungsträger Ihrer Branche)

Der Lehrgang entspricht dem Ausbildungsmodell der Unfallversicherungsträger (UVT) und richtet sich an dem Ergebnis des jeweiligen Lernfelds, den Erwartungshorizonten der einzelnen Handlungssituationen und den Zielen der einzelnen Lernsequenzen aus, wie sie in den didaktischen Leitfäden der DGUV enthalten sind.

Blick in die Prüfungsordnung

 

Voraussetzungen für die Teilnahme / Bestellung als Sifa

Bei der Auswahl einer Person zur zukünftigen Fachkraft für Arbeitssicherheit sollte berücksichtigt werden, dass eine positive Haltung gegenüber Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sowie eine erkennbare Wertschätzung durch Vorgesetzte, Kolleginnen und Kollegen,  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deren spätere Tätigkeit erleichtert und effektiver macht.

Teilnahmeberechtigt sind

  • Ingenieurinnen und Ingenieure, die berechtigt sind, diese Berufsbezeichnung zu führen oder einen Bachelor- oder Masterabschluss der Studienrichtung Ingenieurwissenschaften erworben und danach zum Zeitpunkt der Bestellung mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt haben,
  • Staatlich anerkannte Technikerinnen und Techniker, die die Prüfung erfolgreich abgelegt und danach zum Zeitpunkt der Bestellung mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt haben,
  • Meisterinnen und Meister, die die Prüfung erfolgreich abgelegt und danach zum Zeitpunkt der Bestellung mindestens zwei Jahre eine praktische Tätigkeit in diesem Beruf ausgeübt haben.

Ein Teilnahme ist grundsätzlich auch ohne diese Voraussetzungen möglich. Jedoch ist eine Bestellung zur Fachkraft für Arbeitssicherheit nur in Absprache mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger bzw. der zuständen Arbeitsschutzbehörde möglich.